Satzung Handels- und Gewerbeverein Albstadt-Ebingen e. V.

Link zum Download der Satzung des Handels-und Gewerbeverein Ebingen e.V.

  • 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Albstadt-Ebingen e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
 
2. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, besonders des Einzelhandels, des Handwerks, des Gaststättengewerbes und der freien Berufe in Albstadt-Ebingen zum Zwecke der Wahrnehmung oder Förderung ihrer wirtschaftlichen und berufsständischen Interessen. Im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks kann eine Werbegemeinschaft gebildet werden. Enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft soll gewährleistet sein.
 
3. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
Sitz des Vereins ist Albstadt-Ebingen.
 

  • 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

  • 3 Erfüllungsort, Gerichtsstand
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder und der Mitglieder gegen den Verein ist Albstadt. 
  • 4 Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern.
 
2. Mitglied kann insbesondere jeder Handel- und/oder Gewerbetreibende, Handwerker, selbständige Handelsvertreter oder frei-beruflich Tätige werden, der in der Stadt Albstadt sein Gewerbe oder seinen Beruf ausübt oder dort eine Zweigniederlassung unterhält.
 
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragssteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch an den Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Widerspruch.
 
4. Durch Beschluss des Vorstands kann die Aufnahme von Mitgliedern zugelassen werden, die nicht in Albstadt ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben.
 
5. Interessenten können der unter § 1 Ziffer 2. genannten Werbegemeinschaft beitreten. Die näheren Einzelheiten dieser Werbegemeinschaft werden bei deren Gründung in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
     
    1.Die Mitgliedschaft erlischt:
     
    1.1 durch freiwilligen Austritt. Dieser ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mitzuteilen und ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
     
    1.2  durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes.
     
    1.3  durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
     
    1.4 durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt, die Interessen des Vereins auf grobe Weise verletzt, das Ansehen des Vereins schädigt oder in grober Weise gegen sich aus der Satzung ergebende Verpflichtungen verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand im Wege der Beschlussfassung. Gegen dessen Entscheidung kann das betreffende Mitglied innerhalb von 4 Wochen, nachdem ihm die Entscheidung mitgeteilt worden ist, schriftlich Widerspruch an den Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Widerspruch. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, einschließlich der damit verbundenen Ehrenämter.
     

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
 

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, sind für alle Mitglieder verbindlich.
     

2. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Unterstützung in allen Fragen, die ihren Berufsstand und ihre berufliche Tätigkeit betreffen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins gem. § 7 festgesetzten Beiträge zu leisten.
 
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlungen zu stellen. Anträge müssen in Schriftform spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. Eilanträge sind möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt, diesen Antrag zu behandeln.

  • 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Diese sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Zuständig auch für eine Änderung der Mitgliedsbeiträge ist die Mitgliederversammlung.
 
2. Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Rahmen einer Finanzordnung des Vereins, die gleichfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt wird.

  • 8 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
                                            2. Die Mitgliederversammlung
  • 9 Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Vereinsmitglied hat ein einfaches Stimmrecht. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:

a)       Wahl des Vorstandes

b)       Wahl zweier Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr 

c)       Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens zu anderen als zu Vereinszwecken, soweit nicht in der geltenden Finanzordnung anderweitige Zuständigkeiten festgelegt sind. 

d)       Beschlussfassung über Abänderung der Satzung. 

e)       Beschlussfassung über die Finanzordnung.

f)        Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
 

  • 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt alljährlich möglichst in den ersten vier Monaten über den vom Vorstand vorzulegenden Rechenschaftsbericht, den Jahresabschluss und über die Entlastung des Kassiers (ordentliche Mitgliederversammlung).

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder

auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen. Für die Ermittlung des erforderlichen Quorums ist jeweils der Mitgliederstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags heranzuziehen. Sämtliche Mitgliederversammlungen sollen in der Regel mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung im Zollern-Alb-Kurier und im Schwarzwälder Boten oder durch Einzelanschreiben selben Inhalts an alle Mitglieder einberufen werden. Zwingend ist eine (Mindest-) Ladungsfrist von 7 Tagen einzuhalten.

  • 11 Durchführung der Mitgliederversammlungen

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsprecher, im Verhinderungsfall der Vorstand Veranstaltung/Stellv. Vorstandsprecher.
 
3. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
 
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben sein muss. Das Protokoll muss enthalten:
 
a) Die Zahl der Stimmberechtigten

b) Die Wahlergebnisse

c) Die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen

d) Den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
 
6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
 
7. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch ein anwesendes Wahl- und stimmberechtigtes Mitglied Antrag

auf geheime Abstimmung, ist über diesen Antrag durch Handzeichen mit der Mehrheit

der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
 
8. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie im Voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Fall der Wahl gegeben haben. Anträge zur Mitgliederversammlung werden nur behandelt, wenn der jeweilige Antragsteller in der Mitgliederversammlung anwesend ist und seinen Antrag begründet.
 
9. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Datum des Wahlgangs und des Beschlusses durch Klage beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.
 

  • 12 Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:  a) dem Vorstandssprecher

b) dem Vorstand Veranstaltung/Stv. Vorstandssprecher

c) dem Vorstand Verwaltung

d) dem Kassierer

e) dem Internetbeauftragten

f) dem Schriftführer

g) bis zu 8 Beisitzern
 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Jeweils bis zu 4 Beisitzer sollen jährlich gewählt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl und endet durch Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied kann aus den in §§ 6 + 7 erwähnten Gründen sowie Verstoß gegen Satzungspflichten erfolgen. Die Vorstandsmitglieder a-c vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils einzeln. Eine Befreiung von § 181 BGB ist nicht erteilt. Für den Verein verpflichtende finanzielle Erklärungen ist im Innenverhältnis die Gegenzeichnung durch den Kassierer erforderlich. Das weitere regelt die Finanzordnung.
 

  • 13 Pflichten des Vorstands
     
    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder,

die zur Zeit der Sitzung im Amt befindlich sind, anwesend ist.

Für die Beschlussfassung gilt § 11 Nr. 5 sinngemäß.

2. Der Vorstand soll vom Vorstandssprecher mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse, ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstandssprecher und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den weiteren Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur folgenden Vorstandssitzung übersandt werden
 
3. Zum Zweck seiner Entlastung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen

und diesen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
 
4. Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen die die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ihm übertragen. Es obliegt ihm insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse, die Aufstellung und Erstattung des Geschäftsberichts, der Jahresabrechnung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beschließt für jedes Geschäftsjahr vorab einen Haushaltsplan.
 
5. Der Vorstandssprecher ist Sprecher des Vorstands, er leitet die Vorstandssitzung. I

m Verhinderungsfall geht diese Funktion auf den Vorstand Veranstaltungen/Stv. Vorstandssprecher über. Der Vorstand gibt sich zur weiteren Regelung der Funktionen seiner Mitglieder einen Geschäftsverteilungsplan.
 

  • 14 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die ordentliche

Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.
 

2. Eine Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung selbst kann nur mit ¾ Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
 
3. Zum Liquidator wird in beiden Fällen der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsprecher bestimmt. Das nach Auflösung verbleibenden Vermögen

ist der Stadt Albstadt mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für den ursprünglichen Sinn des Vereins zu verwenden.

  • 15 Datenschutz und Datenverarbeitung

1. Soweit zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben erforderlich,

erhebt und verarbeitet der HGV e. V. auf der Grundlage geltender gesetzlicher Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Mitarbeiter und vereinsgebundener Personen.

2. Der HGV e. V. kann weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten

in einer Datenschutzordnung/-richtlinie regeln, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die der Vorstand des HGV beschließt.

  • 16 Mitteilungspflicht

    Änderungen in der Besetzung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht anzuzeigen.
     
  • 17 Inkrafttreten

    Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des HGV Albstadt-Ebingen e.V. beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt

in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinssatzung.
 


Stand: 8. Mai 2019